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Krananlagen und Hebezeuge werden bei ihrer Arbeit enormen Kräften ausgesetzt, die auf das Konstruktionsmaterial einwirken. Damit die Betriebssicherheit dauerhaft gewährleistet bleibt, regeln verschiedene Vorschriften die regelmäßige und wiederkehrende Prüfung von Hebezeugen und Krananlagen. Welche Verordnungen für die Prüfpflicht gelten, wer die Prüfung durchführt und was Sie beachten müssen, erfahren Sie im Ratgeber.
Warum gibt es eine gesetzliche Prüfpflicht von Krananlagen und Hebezeugen?
Krane und Hebezeuge müssen technisch makellos und sicher sein, damit mit ihnen gearbeitet werden kann. Die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgeschriebenen Regelungen sowie die Arbeitnehmerschutzverordnung sollen daher jegliche Arbeitsrisiken für Personen ausschließen, die mit oder im Umfeld von Hebezeugen tätig sind. Zudem beugt eine sich wiederholende Prüfung der Krananlagen potenziellen Schäden und Defekten vor. Das kann die Lebenszeit Ihrer Hebezeuge erheblich verlängern.
Eine sachkundige Person kontrolliert die Krananlagen demnach regelmäßig auf Verschleiß oder Defekte. Erfüllt die Krananlage alle Kriterien, kann sie eine freiwillige Plakette mit dem Datum der nächsten Prüfung erhalten. Zudem müssen jederzeit das Prüfbuch und die Betriebsanleitung vorliegen.
Für Sie als verantwortliche Person gelten folgende Bestimmungen:
- DGUV Grundsatz 309-005 zu Kranen sowie DGUV Vorschrift 52 bis 54: In den DGUV-Vorschriften wird u.a. geregelt, dass Betreibende von Krananlagen zu einer Inbetriebnahmeprüfung sowie wiederkehrenden Prüfungen verpflichtet sind. Die einzelnen DGUV-Regelungen definieren zudem, welche konkreten Teile und Komponenten von Hebezeugen während einer Prüfung kontrolliert und auf Schwachstellen getestet werden. Ebenso ist die Methode der Tests festgelegt.
- BetrSichV Anhang III Abschnitt 1: Hierin sind alle Kompetenzen bezüglich der zur Prüfung befähigten Personen oder Sachverständigen geregelt. Außerdem wird bestimmt, in welchem Umfang und mit welchen Fristen Hebezeuge innerhalb der Prüfpflicht zu begutachten sind.
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 2111): Verschiedene Vorgaben der BetrSichV im Umgang mit diversen Arbeitsmitteln werden durch diese Regeln präzisiert: Beispielsweise müssen alle Anlagen im Hinblick auf arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Dies soll die Arbeitssicherheit aller Personen im Arbeitsbereich von Hebezeugen gewährleisten.
Welche Krananlagen und Hebezeuge unterliegen einer Prüfpflicht?
Ähnlich wie die FEM-Prüfung für Flurförderzeuge besteht für verschiedene Arten von Kranen und Hebezeugen eine regelmäßige Prüfpflicht. Dazu gehören sowohl mobile wie auch stationäre Anlagen, so beispielsweise:
- Flaschenzüge und Seilwinden
- Turmdrehkrane
- Schwenkkrane
- Mobilkrane
- Hebe- und Hubarbeitsbühnen
- Brücken- und Portalkrane
Wer führt die Prüfung von Krananlagen und Hebezeugen durch?
Unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestimmen, wer die Prüfungen von Kranen durchführt und darüber entscheidet, welche Teile von Hebezeugen und Lastaufnahmeeinrichtungen zu kontrollieren sind. Hinzu kommen Prüfvorschriften, die festhalten, in welchen Abständen Betreibende die Lastkrane oder Hebezeuge samt deren Anschlagmitteln inspizieren lassen sollten.
BetrSichV § 2 regelt, dass eine fachkundige und befähigte Person die Prüfpflicht von Krananlagen dann erfüllen darf, wenn sie beruflich dazu ausgebildet oder entsprechend erfahren ist. Zudem muss diese aktuell eine adäquate Funktion ausüben. Daneben definieren der DGUV-Grundsatz 309-005 sowie § 28 in DGUV-Vorschrift 52/53 eine spezielle prüfsachverständige Person, die zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien im Bau und der Konstruktion sowie der Wartung von Hebezeugen praktisch erfahren ist.
Prüfpflicht vor erster Inbetriebnahme sowie Wiederinbetriebnahme
Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für Krane,
- die vom herstellenden Unternehmen betriebsbereit angeliefert und montiert werden und
- für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
Alle anderen Krananlagen unterliegen vor dem ersten Arbeitseinsatz einer Prüfpflicht nach den Prüfvorschriften aus § 25 in DGUV-Vorschrift 52/53 sowie § 14 BetrSichV:
Wer prüft den Kran? | Kran-Typ | Was wird geprüft? |
---|---|---|
zur Prüfung befähigte Person | • Turmdrehkrane, von Hand geführte und teilkraftangetriebene Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit < 1000 kg | • vorschriftsmäßiges Aufstellen, Ausrüsten und Präparieren der Krane • Betriebsbereitschaft |
prüfsachverständige Person | • alle handgeführten und kraftangetriebenen Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit > 1000 kg • zum Beispiel: Drehkrane, Hallen- und Portalkrane, Schwenkkrane, etc. | • Abnahmeprüfung |
Außerdem sieht die Betriebssicherheitsverordnung eine potenzielle Prüfpflicht vor – dieser ist vor einer Wiederinbetriebnahme durch die betreibende Person nachzukommen. Für den Kran Verantwortliche müssen daher individuell und eigenverantwortlich entscheiden, ob sich zum Beispiel ausgetauschte Ersatzteile oder Reparaturarbeiten auf die Sicherheit des Hebezeuges auswirken bzw. diese beeinträchtigen.
Liegt eine Auswirkung oder Beeinträchtigung vor, muss eine prüfsachverständige Person die Krananlage kontrollieren und vor dem erneuten Einsatz abnehmen. Bei Turmdrehkranen liegt gemäß DGUV 52/53 eine Prüfpflicht bereits nach dem Umrüsten vor.
Prüfpflicht zu wiederkehrenden Prüfungen von Kranen und Hebezeugen
Auch bei der sich wiederholenden Prüfung von Kranen, Hebezeugen und deren Anschlagmitteln obliegt Betreibenden nach § 26 in DGUV-Vorschrift 52/53 die Pflicht, eigenständig eine sachkundige Person zu beauftragen und die Anlage kontrollieren zu lassen, und zwar:
- mindestens einmal jährlich
oder
- je nach Eigenbedarf häufiger, wenn das Gerät durch die Arbeitsaufgaben stark beansprucht wird.
Die Fälligkeitstermine der wiederkehrenden Prüfung für Hebezeuge regelt § 14 BetrSichV. Darin wird u. a. vorgegeben, dass beispielsweise die Frist für eine nachfolgende Inspektion mit dem Monat und Jahr der durchgeführten Prüfung beginnt. Diese ist zudem fristgerecht, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit ausgeführt wird.
Ebenso legt die BetrSichV fest, dass Krananlagen nach außergewöhnlichen Geschehnissen wie Unfällen, Naturereignissen oder langem Stillstand von einer befähigten Person kontrolliert werden müssen.
§ 23 der DGUV 54 sieht außerdem vor, dass der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer von Kranhubwerken regelmäßig zu überprüfen ist.
- Die „theoretische Nutzungsdauer“ ist dabei die gesamte Zeitspanne, für die ein Hubwerk konstruktiv ausgelegt ist, bevor es voraussichtlich ersetzt oder überholt werden muss.
- Der „verbrauchte Anteil“ bezeichnet den Grad der Abnutzung bzw. den Abzug von der Lebensdauer des Kranhubwerks.
Die zugrundeliegende Berechnung berücksichtigt die tatsächlichen Einsatzbedingungen und die Nutzungshäufigkeit des Hubwerks, um festzustellen, wie viel von der erwarteten Lebensdauer bereits in Anspruch genommen wurde. Sie basiert auf den FEM 9.511-Regularien.
Nach dem Ablauf der Nutzungsdauer muss die verantwortliche Person die Anlage entweder außer Betrieb nehmen oder eine Getriebeinspektion gemäß den Vorgaben des Herstellers durchführen lassen. Denn in der Praxis sind Hubwerksgetriebe mit dem Ende der theoretischen Nutzungsdauer keineswegs immer auch verschlissen und bedürfen dementsprechend nicht zwingend eines Austauschs.
Gemäß BetrSichV müssen Sie Turmdrehkrane, die einen luftbereiften, motorbetriebenen Unterwagen und eine Krankabine besitzen, halbjährlich durch eine sachkundige Person inspizieren lassen. Zudem muss eine prüfsachverständige Person mindestens alle vier Jahre ein solches Hebezeug kontrollieren.
Wie muss eine Prüfung dokumentiert werden?
Betreibende von Kranen und Hebezeugen müssen stets alle Ergebnisse der ausgeführten Pflichtprüfungen laut § 27 in DGUV-Vorschrift 52/53 und § 14 BetrSichV in einem Prüfbericht aufnehmen. Bei festgestellten Mängeln bestätigt die den Kran betreibende Person im Prüfbericht, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat und beheben wird.
Je nach Ausmaß des Schadens müssen Sie das Hebezeug gegebenenfalls außer Betrieb nehmen. Der erneute Einsatz ist erst nach einer bestandenen Nachprüfung möglich.
Darüber hinaus muss bei einem ortsveränderlichen Kran stets eine Kopie des letzten Prüfprotokolls hinterlegt werden, so dass jederzeit folgende Angaben ersichtlich sind:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Prüfergebnis
Werden keine Mängel bei einer Prüfung festgestellt, kann die Krananlage mit einer freiwilligen Prüfplakette versehen werden. Auf dieser müssen der Hinweis zur DGUV-Vorschrift 52/53 sowie Monat und Jahr der nächsten regulären Prüfung angegeben sein.
FAQ zur Prüfpflicht von Krananlagen und Hebezeugen
Gemäß BetrSichV und DGUV-Vorschrift 52/53 unterliegen alle Krane und Hebezeuge vor einer ersten Inbetriebnahme der Prüfung sowie der wiederkehrenden Prüfung. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann allerdings entfallen, wenn das herstellende Unternehmen das Gerät mit einer vorliegenden Typmusterprüfung oder einer EU-Konformitätserklärung ausliefert und das Gerät auch montiert.
Außerdem kann eine mögliche Wiederinbetriebnahme-Prüfung verpflichtend sein, wenn die Krananlage oder Teile davon wesentlich durch Reparaturarbeiten verändert wurden. Denn durch umfassende Eingriffe kann die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigt werden.
Betreibende von Krananlagen sind gemäß DGUV 52/53 verpflichtet, eigenverantwortlich eine sachkundige bzw. eine sachverständige Person mindestens einmal jährlich mit der Prüfung zu beauftragen und diese durchführen zu lassen. Sobald ein Hebezeug oder die Lastaufnahmemittel aufgrund der Arbeitsaufgaben stark beansprucht werden, muss das Gerät je nach Eigenbedarf häufiger inspiziert werden.
Eine sachkundige oder zur Prüfung befähigte Person muss auf dem Gebiet der Krankunde ausgebildet sein und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, wie zum Beispiel:
• landesspezifische Arbeitsschutzvorschriften
• DGUV-Vorschriften und -Regeln
• Betreffende DIN-Normen
• VDE-Bestimmungen
• Technische Regelungen der EU über arbeitssicheren Zustand von Kranen
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.
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© Jungheinrich AG