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Ein Arbeitskorb am Gabelstapler stellt für das Arbeiten in der Höhe eine praktische Alternative zu Leitern oder einer fest installierten Arbeitsbühne dar. Er ist belastbar, bietet Platz für Arbeitsausrüstung und -materialien und kann flexibel an verschiedenen Stellen eingesetzt werden. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, muss ein Arbeitskorb für den Stapler bestimmten Vorschriften entsprechen. Welche das sind und was die Personen beachten müssen, die im Arbeitskorb arbeiten oder den Stapler bedienen, erfahren Sie im Ratgeber.
Der Einsatz von Arbeitskörben an Gabelstaplern
Arbeitskörbe als Anbaugeräte für Gabelstapler ermöglichen sichere Höhenarbeiten für eine oder zwei Personen. Dank ihrer kompakten Bauweise und der einfachen Verwendung mit einem Gabelstapler gehören sie zu den am häufigsten eingesetzten Arbeitsbühnen im Betriebsalltag. Sie sind überall dort vorteilhaft einsetzbar, wo Arbeiten mit Werkzeug in großen Höhen nötig sind und Leitern nicht mehr zulässig sind oder keine ausreichend sichere Trittfläche bieten.
Bitte beachten Sie, dass Personen nur dann im Arbeitskorb befördert werden dürfen, wenn der Stapler steht. Die Personenmitnahme im Arbeitskorb während der Staplerfahrt ist verboten! Um ein möglichst sicheres Arbeiten zu gewährleisten, sollte der Arbeitskorb ausschließlich dann betreten werden, wenn der Stapler auf einer ebenen Fläche steht.
Arbeiten im Personenkorb am Stapler: Vorschriften und Gesetze
Wie alle Arbeiten in der Höhe und mit Flurförderzeugen ist auch der Einsatz von Arbeitskörben mit Risiken verbunden. Neben der Absturzgefahr besteht vor allem die Gefahr von Quetschungen und Abschürfungen, die bei den Auf- und Abwärtsbewegungen durch einen Arbeitskorb verursacht werden können. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Gefahr von Arbeitsunfällen so gering wie möglich zu halten, ist der Einsatz von Arbeitsbühnen am Stapler gesetzlich geregelt. Folgende Gesetze sind wichtig:
- Die Grundlage bildet § 52 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), in dem die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Arbeitnehmenden geregelt ist.
- Details und arbeitsspezifische Regelungen zum Einsatz von Arbeitskörben mit Kranen, mechanischen Leitern und Staplern sind hingegen in § 22 der AM-VO festgehalten.
- Anforderungen und Regelungen zur Arbeitssicherheit, die im Speziellen die Beförderung von Personen in Arbeitskörben betreffen, werden in § 21 AM-VO geregelt.
Nach diesen Regelwerken muss die Konstruktion eines Arbeitskorbs für den Stapler den vom TÜV abgenommenen folgenden Vorschriften entsprechen:
- Für die nötige Arbeitssicherheit müssen Arbeitskörbe durch ein Geländer oder Brüstungen und Fußleisten gesichert sein, diese müssen mindestens 1 m hoch sein. Gegen das Durchstürzen von Personen sind die Geländer mindestens mit einer Mittelstange oder senkrechten Stäben gesichert werden, dürfen aber nicht vollflächig verkleidet sein.
- Die Sicherheitstür muss über eine Breite von mindestens 0,5 m verfügen und darf nicht nach außen aufschlagen. Die Tür muss zudem gegen ein unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein, etwa durch einen einrastenden Türverschluss.
- In Arbeitsumgebungen, in den Arbeitnehmende von herabfallenden Gegenständen getroffen werden könnten, muss der Arbeitskorb für Stapler mit einem Schutzdach ausgerüstet sein.
- Der Arbeitskorb muss mit einer Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
- Zusätzlich muss das Arbeitsgerät mit deutlichen Kennzeichnungen ausgestattet sein, die die Eigenlast des Korbes, die maximal zulässige Personenanzahl und das höchstzulässige Gesamtgewicht ausweisen.
- Zur Verhütung von Quetschverletzungen müssen entsprechende Gefahrenstellen am Gabelstapler selbst gesichert werden, sofern sie vom Arbeitskorb aus erreicht werden können.
- In Arbeitsumgebungen, in denen die Gefahr besteht, dass beförderte Personen gegen feste Hindernisse gedrückt werden, muss der Arbeitskorb mit einem fest verbundenen Schutzrahmen ausgestattet werden. Dieser muss mindestens 1,75 m hoch sein.
- Gegen ein Abgleiten des Korbes vom Stapler gilt die Vorschrift, dass sie durch Steckbolzen, Schrauben oder auf vergleichbare Weise zu sichern sich. Klemmschrauben sind für diesen Zweck nicht erlaubt.
- Gabelstapler dürfen nur mit Arbeitskörben verwendet werden, wenn die Absenkgeschwindigkeit beim Versagen der Hubhydraulik 0,5 m/s nicht überschreitet. Gleichzeitig muss für die gesamte Konstruktion der Hubvorrichtung eine zehnfache Sicherheit des zulässigen Gesamtgewichts bestehen.
- Die Reifen des Gabelstaplers müssen jederzeit eine uneingeschränkte Standsicherheit gewährleisten – auch bei Beschädigung.
Sicherheit bei der Arbeit im Staplerkorb
Eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten auf der Arbeitsbühne ist, dass der Staplerkorb den genannten Vorschriften entspricht. Dazu sind in der Arbeitsmittelverordnung auch Regeln für die Sicherung des Arbeitsplatzes sowie das Verhalten und die Ausrüstung der im Arbeitskorb arbeitenden Person(en) festgelegt.
Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Betriebe:
- Arbeitskörbe dürfen nur mit von dafür zugelassenen Gabelstaplern und für kurzfristige Arbeitseinsätze verwendet werden.
- Die für den Arbeitskorb ausgewiesene maximale Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das erlaubte Gesamtgewicht dürfen niemals überschritten werden.
- Für die Arbeitssicherheit im Korb dürfen nur die für die jeweiligen Arbeiten vorgesehenen Werkzeuge und Arbeitsmittel mitgeführt werden. Diese sollten im Arbeitskorb so angebracht werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
- Eine Erhöhung des Standplatzes – etwa durch Tritte oder Gegenstände – im Arbeitskorb ist verboten.
- Die Hub- und Senkbewegung des Arbeitskorbs darf 0,5 m/s nicht überschreiten.
- Der Einsatz eines Staplers mit Arbeitskorb darf nur auf ebenem und ausreichend tragfähigem Untergrund erfolgen.
- Die Hubkonstruktion und die Verbindung zum Stapler sowie das Flurförderzeug selbst müssen nach jeder neuerlichen Montage des Arbeitskorbs von einer sachverständigen Person auf ihren ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand geprüft werden.
- Es wird empfohlen, neben der üblichen Ausrüstung mit Arbeitshandschuhen, Sicherheitsschuhen und Schutzhelm eine PSA gegen Absturz zu tragen.
Für die Person, die in einem Arbeitskorb am Stapler arbeitet, gibt es keine spezifischen Gewichts- oder Größenbeschränkungen. Es ist lediglich sicherzustellen, dass das erlaubte Gesamtgewicht sowie die Tragfähigkeit des Arbeitskorbs und des Flurförderzeugs nicht überschritten werden.
Sicheres Führen eines Gabelstaplers mit Arbeitskorb
Neben den bereits genannten Regeln gibt es für den Einsatz eines Arbeitskorbs am Stapler außerdem Vorschriften, die ausschließlich für die Person gelten, die den Stapler führt. Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen müssen Folgendes beachten:
- In der Regel darf der Gabelstapler nicht verfahren werden, solange sich Personen im Arbeitskorb befinden. Eine Ausnahme bilden Versetzfahrten. Für diese gilt, dass diese Fahrten nur auf Anweisung der Personen im Arbeitskorb und in einer sicheren Fahrgeschwindigkeit erfolgen dürfen, die Standsicherheit der Hubkonstruktion gewährleistet ist und bei Arbeitsumgebungen mit Anstoßgefahr mit Einweisern zu arbeiten.
- Insbesondere für Arbeitskörbe, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb selbst aus gesteuert werden kann, gilt, dass jede Bewegung der Hubkonstruktion nur auf Anweisung der Person(en) im Arbeitskorb erfolgen dürfen, beispielsweise durch Verständigungssignale. Ist das nicht möglich, sind ebenfalls Einweiser einzusetzen.
- Der Arbeitskorb darf erst dann in Bewegung versetzt werden, wenn der Fahrzeugmotor des Staplers ausgestellt und das Fahrzeug abgebremst ist.
- Der Stapler mit Arbeitskorb muss so aufgestellt werden, dass keine Gefahr durch ein Anstoßen durch andere Fahrzeuge besteht.
- Die den Stapler bedienende Person darf den Fahrzeugsitz so lange nicht verlassen, wie sich Personen im Arbeitskorb befinden.
- Kann die Arbeitsplattform aufgrund technischer Defekte nicht gefahrlos abgesenkt werden, sind Vorkehrungen und Arbeitsmittel zur sicheren Bergung der Person(en) im Arbeitskorb vorzuhalten.
FAQ über die Vorschriften von Arbeitskörben an Staplern
Die Grundlage für die Verwendung eines Arbeitskorbs am Stapler bilden die Paragrafen § 21, § 22 und § 52 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).
Das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz und dient dazu, Arbeitsunfälle zu vermeiden. Bei Arbeiten im Arbeitskorb besteht Absturzgefahr sowie die Gefahr von Quetschungen und Abschürfungen beim Auf- oder Abfahren des Korbes. Darüber hinaus könnten vorübergehende Personen von herabfallenden Arbeitsmitteln verletzt werden.
• Funktions- und Unversehrtheitsprüfung vor der Arbeit
• Arbeitskorb darf (je nach Zulassung) nur von einer bzw. maximal zwei Personen betreten werden
• Tragen von Arbeitsschutzkleidung und PSA gegen Absturz
• Möglichkeit zur Kommunikation mit der staplerführenden Person muss immer gegeben sein
• Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß § 21 und § 22 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Größen- oder Gewichtsvorschriften. Allerdings ist immer sicherzustellen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Arbeitskorbs nicht überschritten wird.
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© Bauer